3.4.1 Judikatur – merkantiler Minderwert
Berechnung der Entschädigung richtet sich nach Interessen des Leasinggebers
Wenn die versicherte Sache Gegenstand eines Leasingvertrages ist, dann kommt es für die Frage der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei einem Totalschaden oder Verlust allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers an, weil der Leasingvertrag üblicherweise beendet wird und damit das Interesse des Versicherungsnehmers an der Leasingsache erlischt. Die Versicherung des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers hat zur Folge, dass sich die Berechnung der Entschädigung im Regelfall nach den Verhältnissen des Leasinggebers richtet. • [Fußnote: OGH 26.9.2012, 7 Ob 132/12f.]