1.2 Haftende Rechtsträger
Haftende Rechtsträger sind gem § 1 Abs 1 Satz 1 AHG der Bund, die Länder, die Gemeinden, die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherungsanstalten. Allerdings gibt es juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen keine hoheitlichen Befugnisse im eigenen Wirkungsbereich zukommen sowie Anstalten, die nicht Rechtsträger iSd AHG anzusehen sind. Im Falle der Schadenszufügung durch ein Organ einer Anstalt, die Rechtsträger iSd AHG ist, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ohne hoheitliche Befugnisse, haften nicht die soeben genannten Rechtsträger, sondern die Gebietskörperschaften, in deren Vollziehungsbereich das schädigende Organhandeln gesetzt wurde • [Fußnote: Raschauer, ÖBA 2004, 338.] .