2.4.1 Haftung für Beschlüsse
Für Beschlüsse, die im Rahmen einer Gesamtgeschäftsführung durch mehrere Geschäftsführer getroffen werden, sind primär jene Geschäftsführer verantwortlich, die für die haftungsrelevante Entscheidung gestimmt haben. • [Fußnote: Ratka/Rauter in Ratka/Rauter (Hg), Geschäftsführerhaftung, 2. Auflage, Rz 2/155.] Auch eine Stimmenthaltung kann eine Haftung begründen, wenn dadurch die Obliegenheit, Schäden von der Geselllschaft abzuwenden, verletzt wird. • [Fußnote: Ratka/Rauter in Ratka/Rauter (Hg), Geschäftsführerhaftung, 2. Auflage, Rz 2/155.] Im Falle von rechtswidrigen oder sorgfaltswidrigen Beschlüssen müssen überstimmte Geschäftsführer alles Zumutbare unternehmen, um eine Ausführung dieser Beschlüsse zu verhindern, und zwar insbesondere durch Einschaltung und Information der Gesellschafter oder eines Kontrollorgans (Aufsichtsrat oder Beirat). • [Fußnote: Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, 3. Auflage, § 25 Rz 13.]