© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 606228

David Spahija | Judikatur | Entscheidung

1.9.3 1 Ob 31/78; OGH; 15. Dezember 1978 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 31/78 | Gericht: OGH vom 15.12.1978

§ 1 AHG: Hoheitsverwaltung; Privatwirtschaftsverwaltung; Haftung nach ABGB • [Fußnote: SZ 51/184.] 

Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes müssen zur Anwendung gelangen, wenn der Kläger einen Schaden behauptet, den ihm als Organe des beklagten Rechtsträgers handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben; dies ist aufgrund des Klagsvorbringens zu beurteilen (SZ 44/122 ua). „In Vollziehung der Gesetze“ bedeutet, dass der Schaden durch eine Tätigkeit oder das Unterlassen einer gesetzlich geforderten Tätigkeit im Bereiche der Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung des Rechtsträgers entstanden ist. In den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt jede Tätigkeit eines Rechtsträgers, die an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 45/134; SZ 43/167 ua; Loebenstein/Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 45); die sonstige Tätigkeit fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Der OGH hat dazu bereits klargestellt (Slg 3262/1957), dass der Ausdruck „Privatwirtschaftsverwaltung“ insofern irreführend ist, als er zu der unrichtigen Auffassung verleitet, Privatwirtschaftsverwaltung sei nur dann gegeben, wenn sich der Rechtsträger in jeder Beziehung wie ein Privatrechtssubjekt verhält, also nur dann, wenn er als Erwerbsunternehmer auftritt; die Feststellung, dass ein Verwaltungsorgan einen Akt wirtschaftlicher Daseinsvorsorge vollzieht, schließt vielmehr nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Qualifizierung seiner Tätigkeit als Privatwirtschaftsverwaltung nicht aus; für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Verwaltungstätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereithält (so auch SZ 45/134).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Schadenersatz in unserem Shop! Zum Shop