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Dokument-ID: 477339
6.3.5 Verfolgungsschäden
Ersatzfähig können auch so genannte Verfolgungsschäden sein, die ein Dritter beim Versuch der Beseitigung einer rechtswidrig geschaffenen Gefahrensituation erleidet. Auch diese können im Schutzbereich der übertretenen Norm liegen, sodass der Schädiger dafür haftet. Zu einem Verfolgungsschaden kann es so beispielsweise kommen, wenn ein Polizist einen Dieb verfolgt und dabei stürzt.