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Dokument-ID: 629659
11.1 Allgemeines
Der Gegenstand des Ersatzes ist in den §§ 12 bis 14 EKHG geregelt. Diese bestimmen, für welche Nachteile, die als Folge einer Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eingetreten sind, Ersatz zu leisten ist. Die Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen denen der §§ 1325 bis 1327 ABGB. Für Sachschäden enthält das EKHG hingegen keine eigenen Bestimmungen.