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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Haftung für Drittschäden

Die Haftung für Schäden an nicht beförderten Personen oder Sachen (Drittschadenshaftung) wird in den §§ 148 ff LFG geregelt. Dass die Schädigung beim Betrieb des Flugzeuges erfolgte und den Halter daher die Gefährdungshaftung nach § 148 LFG trifft, hat der Geschädigte zu beweisen. • [Fußnote: Vrba, Schadenersatz in der Praxis (29. Lfg.), XVIII. S 3.] 

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