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Dokument-ID: 785571
5.2.3 Angemessenes Entgelt
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung (§ 86 Abs Z 1–6 UrhG) kommt dem Verletzten ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf angemessenes Entgelt zu. Die Höhe des angemessenen Entgelts richtet sich nach dem Marktwert. Der Verletzer schuldet also das, was üblicherweise für eine gleichartige, im Voraus eingeholte Einwilligung des Urhebers gezahlt wird. • [Fußnote: 3 Ob 577/57.]