3.2 Judikatur – Äquivalenztheorie
Kosten der Reservehaltung
Nach der ständigen Judikatur zum Ersatz von Reservehaltungskosten (RS0019810) haftet der Schädiger bei Beschädigung eines Linienomnibusses für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem §§ 1036, 1037 ABGB. Ein anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten steht auch dann zu, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wird (RS0034697; OGH 16.05.2017, 2 Ob 166/16z).
Werden alle Wagen im Rotationssystem verwendet, sind die zu ersetzenden Vorsorgekosten zu ermitteln, indem die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage geteilt und das Ergebnis mit der Anzahl der Ausfallstage multipliziert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt (OGH in 2 Ob 166/16z).