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Dokument-ID: 657839
4.1 Haftung gegenüber Zusehern
Wie bereits erwähnt ergibt sich eine allfällige Haftung des Veranstalters gegenüber zahlenden Zusehern aus einer Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, da mit dem Erwerb einer Eintrittskarte ein Werkvertrag zustande kommt. • [Fußnote: Holzer/Reissner, Einführung, 95.]