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Dokument-ID: 603412
3.2.1 Die Treuepflicht
Der Rechtsanwalt hat als Berater die Weisungen seines Mandanten einzuhalten, es sei denn, aus dem Zweck und Inhalt des ihm erteilten Auftrages ergibt sich etwas anderes. Der Rechtsanwalt hat alles zu unterlassen, was den Interessen seines Mandanten entgegensteht, er hat daher auch Interessenkollisionen zu vermeiden. Ohne einen entsprechenden Auftrag darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden.