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Dokument-ID: 785848
6.2.5 Verjährung und Verwirkung
Die Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche beträgt gem § 20 Abs 1 UWG sechs Monate und beginnt mit der Kenntnis von der Gesetzesverletzung und der Person des Verletzers. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt erst zu laufen, wenn der gesetzesverletzende Zustand aufhört. Die vorgenannten Fristen gelten auch für Beseitigungsansprüche. • [Fußnote: Kraft/Steinmair, UWG Praxiskommentar § 20 Rz 10.]