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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Rechtslage

Wenn der Dienstnehmer im Interesse des Dienstgebers eigenes Vermögen zur Erbringung der Dienstleistung einsetzt, dann haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Eigenschäden des Dienstnehmers aufgrund des § 1014 ABGB analog. Es handelt sich dabei um die Risikohaftung des Dienstgebers. • [Fußnote: OGH 21.10.1998, 9 ObA 122/98a.]  Voraussetzung ist, dass der Dienstnehmer sein Eigentum oder das eines Dritten im Interesse und zum Nutzen des Dienstgebers eingesetzt hat. • [Fußnote: OGH 24.8.2017, 8 ObA 40/17s.]  Dem Dienstnehmer steht Ersatz für Sach- und Vermögensschäden zu, wenn sich in der Schädigung ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklicht hat, dh ein so genannter arbeitsadäquater Schaden vorliegt. Davon abzugrenzen sind Nachteile, die der Dienstnehmer nur gelegentlich seiner Arbeitsverrichtung, dh, zufällig erleidet. Der Ersatzanspruch beruht darauf, dass der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über die Sachen des Dienstnehmers oder Dritter, die dem Dienstnehmer die Sachen zur Verfügung stellen, für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Nach der Rsp • [Fußnote: OGH 11.5.2006, 8 ObA 1/06i.]  muss die beschädigte Sache im Interesse des Dienstgebers einer im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko erhöhten Gefahr ausgesetzt sein und es muss sich eine typische Betriebsgefahr verwirklicht haben. Die Benutzung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Sachen nur zur Erleichterung der Berufsausübung.

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