4.4.5 Einwilligung des Verletzten
Auch die Einwilligung des Verletzten kann ein rechtswidriges Verhalten rechtfertigen, wenn dieser über das gefährdete oder verletzte Gut frei verfügen konnte. • [Fußnote: EvBl 1982/192.] Ist dies nicht der Fall, so ist die Einwilligung nicht wirksam. So ist zB das Recht auf Leben nicht verzichtbar. • [Fußnote: Vgl nur § 77 StGB.] Die Einwilligung in die Gefährdung des Lebens hat nur dann rechtfertigende Wirkung, wenn dadurch ein anderer schwerer und wahrscheinlicher Nachteil verhindert werden soll, zB die notwendige Operation zur Entfernung eines Tumors.