7.3.5 Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche
Gem § 69 Abs 1 StPO kann der Privatbeteiligte einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Es muss sich um einen Anspruch handeln, für den der Zivilrechtsweg zulässig ist. Dazu zählt zB bei Körperverletzung der Anspruch auf Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang, oder auch bei Diebstahl der Anspruch auf Rückstellung der gestohlenen Sache. Es muss sich aber nicht um einen tatbestandsrelevanten Schaden handeln • [Fußnote: SSt 62/91.] , der geltend gemacht wird. Wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen ist der Privatbeteiligtenanschluss aber unzulässig. • [Fußnote: OGH 11.08.2015, 11 Os 76/15h.]