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Dokument-ID: 629663
11.3 Bei Körperverletzung
Bei einer Körperverletzung sind zu ersetzen:
- Heilungskosten
- Verdienstentgang
- Kosten aus der Vermehrung der Bedürfnisse
- Schmerzengeld
- Schadenersatz für die Verhinderung des besseren Fortkommens