2.3.1 Sonderfall Kraftfahrzeug
Im Fall des Ersatzes von Schäden an Kraftfahrzeugen hat die Schadensermittlung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, weshalb sich der Geschädigte insbesondere auch nicht den Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Kraftfahrzeuges (oder dessen, was davon übrig geblieben ist) als Vorteil anrechnen lassen braucht. Dies gilt auch im Prozess des Kaskoversicherers des geschädigten Kraftfahrzeug-Eigentümers, der seinem Versicherer den Schaden ersetzte, gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gem § 67 VersVG: Der beklagte Haftpflichtversicherer kann dem Kaskoversicherer gegenüber nicht geltend machen, dass der Geschädigte das Wrack um einen höheren Betrag veräußert hat, als der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurde. • [Fußnote: OGH 26.5.2009, 1 Ob 60/90v.]