2.1 Bedeutung des Naturalersatzes
Allgemeines
Naturalersatz ist die „Zurückversetzung in den vorigen Stand“, dh, Herbeiführung jener Lage, die vor dem schädigenden Ereignis gegeben war. Der Vorrang der Naturalrestitution beruht auf dem Gedanken, dass diese der beste und vollständigste Ersatz ist, das Integritätsinteresse zu wahren und am besten geeignet ist, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen. • [Fußnote: JBl 1995, 785.] Im Gegensatz dazu steht der Wertersatz, durch den der durch das schädigende Ereignis resultierende tatsächliche Zustand nicht wiederhergestellt wird. • [Fußnote: NZ 1997, 156.]