3.8.1 Judikatur – Ort der Ermittlung des Ersatzwertes
Abstellen auf Markverhältnisse des Wohnorts des Geschädigten
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts der merkantilen Wertminderung sowie des Rest/Wrackwerts eines in Österreich beschädigten ausländischen Fahrzeugs ist grundsätzlich auf die Marktverhältnisse am Wohnort abzustellen. Unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht bedarf es für die Entscheidung des Geschädigten, das beschädigte Kfz entweder an Ort und Stelle zu verwerten oder es in seiner Heimat zu veräußern, umfassender Informationen über alle maßgeblichen Umstände, die es ihm ermöglichen, die Vor- und Nachteile einer Veräußerung im In- oder Ausland abzuwägen. Erweisen sich dabei Maßnahmen der Schadensminderung als objektiv zumutbar, hätte der Geschädigte zu beweisen, dass ihm diese subjektiv zumutbar waren. Eine abweichende Entscheidung ist dann möglich, wenn eine Verwertung am Unfallort aus Sicht des Geschädigten ein sachgerechteres Ergebnis bringt. Der Geschädigte habe ein Interesse, das Wrack mit möglichst geringem Aufwand zu verwerten. Wenn aber trotz Aufwand und Kosten des Rücktransports am Heimatmarkt ein bedeutend höherer Verwertungserlös erzielt werden könnte, verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht. • [Fußnote: OGH 28.9.2009, 2 Ob 249/08v; OGH 14.3.2013, 2 Ob 18/13f.]