1.3.2 Zurechnung von Organtätigkeiten
Nach der Funktionstheorie haftet jener Rechtsträger für das schädigende Handeln eines Organs, in dessen Vollzugsbereich das Organ im Zeitpunkt der Rechtsverletzung tätig war oder tätig zu sein hatte • [Fußnote: EvBl 1978/39; SZ 26/51; 52/103; 54/171; 57/3; 59/83; 60/27; 63/166; 69/133.] . Es kommt dabei auf den äußeren Tatbestand, auf den äußeren Anschein der schädigenden Handlung und auch insbesondere auf die vom Organ abgegebenen Erklärungen • [Fußnote: SZ 54/1717; 57/3, SZ 59/83; 68/190.] an. Für Zuständigkeitsüberschreitungen sind in erster Linie die vom Organ abgegebenen Erklärungen maßgeblich • [Fußnote: SZ 68/190; JBl 1997, 527; ZVR 1999/68.] . Lediglich Handlungen, die völlig außerhalb der Kompetenz eines Organs liegen und die mit seinen Aufgaben in keinem Zusammenhang stehen, sind keinem Rechtsträger zuzuordnen • [Fußnote: Mader in Schwimann/Kodek, aaO, § 1 AHG Rz 7.] .