2.4 Haftung von dem Gastwirt gleichgestellten Unternehmern
Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, sind hinsichtlich der Haftung für eingestellte Tiere und Fahrzeuge einschließlich der darauf oder darin befindlichen Sachen den Gastwirten gleichgestellt. Gewerbsmäßigkeit ist dabei Voraussetzung, doch muss die Garagierung nicht den Hauptzweck des Unternehmens ausmachen, sondern kann auch im Rahmen eines anderen Gewerbes – etwa eines Beherbergungsunternehmens – erfolgen. Für eine Anwendbarkeit der Haftung nach § 970 ABGB kommt es darauf an, dass die „Gefahr des offenen Hauses“ besteht. Wenn dem Benützer die ausschließliche Benützung eines bestimmten Raums überlassen wird, zu dem nur er Zutritt hat, so liegt Miete vor, womit die Haftung nach § 970 ABGB ausscheidet.