6.1 Anspruchsdurchsetzung
Wurde der Schaden durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so kann der Geschädigte seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Bei mehreren Beteiligten in diesem Sinne besteht solidarische Haftung. Es haftet aber keiner der mehreren Betriebsunternehmer oder Halter – außer bei Verschulden – über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträge • [Fußnote: Siehe dazu näher Kapitel 11.] hinaus.