2.2.4 Ansprüche bei Kreditschädigung und Verjährung
Die Haftung nach § 1330 Abs 2 ABGB setzt immer ein Verschulden voraus, dh, dass der die Tatsache Verbreitende ihre Unwahrheit kannte oder kennen musste, wobei für das Kennenmüssen bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht. • [Fußnote: OGH SZ 61/205.] Für Ersatz, Widerruf und Veröffentlichung genügt ebenfalls schon leichte Fahrlässigkeit. • [Fußnote: Ua SZ 64/36.] Die ungeprüfte Weitergabe fremder, wahrheitswidriger und den Ruf anderer Personen schädigender Behauptungen ist objektiv sorgfaltswidrig. • [Fußnote: SZ 69/28.] Wenn besondere Umstände für die Verlässlichkeit eines Informanten sprechen, kann aber uU auf eine zusätzliche Recherche verzichtet werden. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 16 mwN.]