1.9.5 9 ObA 40/89; OGH; 19. April 1989 – bearbeitete Version
§ 3 AHG: Rückersatzpflicht; physische Person • [Fußnote: RIS-Justiz, RS 0050292.]
Hinsichtlich der Haftung des Erstbeklagten ist davon auszugehen, dass gemäß § 1 Abs 1 AHG das schuldtragende Organ für ein rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze den Geschädigten nicht haftet. Da sohin ein Amtshaftungsanspruch gegen das Organ ausgeschlossen ist, kann ein klagbarer Anspruch gegen das Organ nur aus der Sonderbestimmung des § 3 Abs 1 AHG abgeleitet werden (Schragel aaO, Rz 200). Wie der Oberste Gerichtshof dazu klarstellte, kann es sich bei den rückersatzpflichtigen Organen nur um physische Personen handeln (SZ 54/19; 1 Ob 34/86). Daraus folgt, dass der Rechtsträger grundsätzlich nicht bei der von ihm durch Hoheitsakt ermächtigten juristischen Person des Privatrechts Regress nehmen kann. Wenn die Betrauung mit einem Hoheitsakt erfolgte, scheiden andere Ansprüche als solche, die das Amtshaftungsgesetz bzw das Organhaftungsgesetz kennt, aus (vgl Schragel aaO, Rz 209).