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Dokument-ID: 477425
3.2.1 Allgemeines
§ 1489 ABGB ist auf alle Schadenersatzansprüche, dh, sowohl auf deliktische als auch auf solche aus der Verletzung vertraglicher Pflichten sowie auf Ersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung anwendbar. Ausgenommen sind die in § 1490 ABGB abweichend geregelten Klagen aus Ehrenbeleidigung. In vielen Fällen gibt es auch weitere Ausnahmebestimmungen, so verjähren zB Schadenersatzansprüche der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer in fünf Jahren.