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Neu Dokument-ID: 629598

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.1 Außergerichtliche Durchsetzung

Gemäß § 18 EKHG verliert der Ersatzberechtigte die Ersatzansprüche nach dem EKHG, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt.

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