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Dokument-ID: 479702
4 Haftpflichtige Personen
Gem § 1 Abs 1 PHG haften der Unternehmer, der das fehlerhafte Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat und der Unternehmer, der das fehlerhafte Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Alle nach dem PHG Haftpflichtigen müssen Unternehmer sein. • [Fußnote: Zur Definition des Unternehmers siehe 2.]