5.4.1 Deliktsfähigkeit
Mitverschulden von Unmündigen nur in Ausnahmefällen – Beweis obliegt dem Gegner
Ein Kind im Alter von sechs Jahren und acht Monaten benutzte alleine einen Sessellift und öffnete während der Fahrt den Sicherheitsbügel, stürzte ab und verletzte sich schwer. Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit im Bereich des Schadenersatzrechtes beginnt gem § 153 ABGB (Anmerkung: Nunmehr § 176 ABGB), soweit nicht ein Fall des § 1310 ABGB vorliegt, grundsätzlich mit der Mündigkeit. Kindern, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, kann nach der Rsp ein Mitverschulden am Unfall nur in Ausnahmefällen zugemessen werden. Maßgeblich für die Beurteilung eines allfälligen Verschuldens eines Unmündigen ist, ob ihm im konkreten Fall die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Verhaltens und ein Handeln gemäß dieser Einsicht zuzumuten gewesen sei. Den Beweis für ein derartiges Verschulden eines Kindes hat der Gegner zu erbringen (RS0027048 [T14]). Nach den Feststellungen konnte im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aus Leichtsinn den Bügel öffnete und dadurch eine auch für sie erkennbare Gefahr herbeiführte. Naheliegender war, dass sie im Hinblick auf die für sie bestehenden Schwierigkeiten beim Aussteigen und eine subjektive Ungewissheit, ob ihr hiebei ausreichend Hilfe geleistet werde, in Sorge war und verhindern wollte, den Aussteigevorgang zu spät zu beginnen. Das Öffnen des Sicherheitsbügels bereits 60 m vor der Talstation, bei dem sie überdies allenfalls das Verhalten anderer Liftbenützer nachahmte, kann der damals sechs Jahre und acht Monate alten Klägerin daher nicht als Verschulden bzw Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern angelastet werden. Eine Schadensteilung iSd § 1304 ABGB hat daher nicht zu erfolgen. • [Fußnote: OGH 16.12.1992, 2 Ob 56/92.]