9.1 Allgemeines
§ 10 EKHG bestimmt, dass die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters, für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Die Nichtigkeitsfolge des § 10 EKHG bedeutet eine relative Nichtigkeit, dh, sie muss vom Geschädigten geltend gemacht werden. Sie wird nicht von Amtswegen wahrgenommen. Aus dem Gesetzeswortlaut ist zu folgern, dass eine Haftungsbefreiung nach dem EKHG für Sachschäden aber zulässig ist.