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Dokument-ID: 817939
1.2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Gem § 5 Abs 1 KHVG darf als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls nur Nachstehendes vorgesehen werden:
- Z 1: mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstzahl von Personen zu befördern
- Z 2: Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs einzuhalten
- Z 3: im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind
- Z 4: dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs berechtigt ist
- Z 5: dass der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand iSd Straßenverkehrsvorschriften befindet
- Z 6: mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist