2.9.1 Hochwasser
OGH 24.06.2005, 1 Ob 285/04z
In diesem Urteil des OGH geht es um Schäden, die durch Jahrtausendhochwasser entstehen. Jahrtausendhochwasser ereignen sich per Definition alle 1.000 bis 2.000 Jahre. Zur Verhinderung von Schäden infolge dieser Hochwasser bietet das Wasserrechtsgesetz keine Grundlage für eine Handlungspflicht der Organe der Wasserrechtsbehörde. Der mit der Erfüllung einer solchen Maßnahme verbundene Aufwand wäre wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit „außer Verhältnis“ zum angestrebten Erfolg.