2.6 § 8 MedienG – gemeinsame Bestimmungen für die Entschädigungsverfahren
In § 8 MedienG sind gemeinsame Bestimmungen geregelt, die für die Entschädigungsverfahren nach den §§ 6, 7, 7a, 7b und 7c MedienG anwendbar sind. Gem § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des Entschädigungsbetrages nach den genannten Bestimmungen insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist. Hat ein Betroffener aufgrund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen dieses Unterabschnitts Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen.