1 Anspruchsvoraussetzungen
In seiner mittlerweile berühmten Francovich-Entscheidung hat der EuGH 1991 aus dem Gemeinschaftsrecht den Grundsatz abgeleitet, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind. In der Entscheidung vom 05.03.1996 „Brasserie du Pecheur“ hat der EuGH klargestellt, dass die Staatshaftung nach Unionsrecht unabhängig davon besteht, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen hat.