5 Verursachung durch Produktfehler
Die Ersatzpflicht nach dem PHG setzt einen Produktfehler voraus. Ein Produkt ist gem § 5 Abs 1 PHG dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Erwartungen an ein Produkt orientieren sich an der Darbietung der Sache, an dem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie an dem Zeitpunkt, zu dem die Sache in den Verkehr gebracht worden ist. Diese Aufzählung des § 5 Abs 1 PHG erfolgt demonstrativ und die Bejahung oder Verneinung des Vorliegens eines Fehlers liegt letztlich im gebundenen Ermessen des zuständigen Richters. • [Fußnote: Rabl, PHG, 1. Auflage § 5 Rz 6 ff.]