2.3.1 Bei Rufschädigung ohne Ehrenbeleidigung
Bei der Rufschädigung trifft die Beweislast nach den allgemeinen Regeln den Kläger. Dieser muss daher beweisen, dass der Beklagte die Äußerung getätigt hat und dass sie nicht wahr ist, sowie die Ursächlichkeit der Tatsachenverbreitung für die Gefährdung oder Verletzung des wirtschaftlichen Rufs. • [Fußnote: SZ 44/45.] Nur dann, wenn gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung vorliegt, oder gegen ein Strafgesetz verstoßen wurde, muss sich der Täter entlasten. • [Fußnote: JBl 1994, 258.] Dem Täter steht es frei, den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Wenn der Wahrheitsbeweis misslingt, kann sich der Täter nur dadurch entlasten, dass er nachweist, dass es für ihn ausreichende Gründe gab, die Behauptung für wahr zu halten. • [Fußnote: OGH 02.12.1995, 6 Ob 38/95.]