13.1.1 Gesetzliche Grundlage
Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner gem § 394 Abs 1 EO für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.