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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Arten des Verschuldens

Das ABGB unterscheidet beim Umfang des Ersatzanspruchs nach dem Verschuldensgrad. Es gibt Vorsatz und Fahrlässigkeit, die in § 1294 ABGB als „böse Absicht“ und „Versehen“ bezeichnet werden.

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