6.10 Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens zu Zwecken des Wettbewerbs dem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch lauteres Verhalten des Bediensteten oder Beauftragen bei dem Bezug von Waren oder Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten erlangt, ist gem § 10 Abs 1 UWG gerichtlich zu bestrafen. Ebenso trifft den Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr einem anderen beim Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verschafft, eine Strafe. Es handelt sich dabei um Privatanklagedelikt.