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Dokument-ID: 1153767
7 Möglicher künftiger Schadenseintritt
Allgemeines
Wenn die Möglichkeit bleibt, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. • [Fußnote: OGH 22.11.2022, 2 Ob 210/22d.] Ein Feststellungsinteresse wäre nur dann zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind. • [Fußnote: OGH 5.7.2006, 7 Ob 149/06x.]