Neu
Dokument-ID: 1153771
9 Schadensminderungspflicht
Allgemeines
Der Geschädigte muss die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus und ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers setzen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0027015.] Zur Annahme des Mitverschuldens genügt Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Vermögensinteressen; rechtswidriges Verhalten ist nicht notwendig. • [Fußnote: OGH 18.1.1977, 5 Ob 884/76.]