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Dokument-ID: 481337
6.1 Vorteilsausgleich
Allgemeines
Durch das Schadenersatzrecht soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne den zugefügten Schaden stehen würde, eine Besserstellung ist nicht beabsichtigt. Dennoch kann es Situationen geben, in denen der Geschädigte neben dem Schaden auch Vorteile hat, zB bei einem Krankenhausaufenthalt die Ersparnis der Kosten der eigenen Haushaltsführung.