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Dokument-ID: 603489
3.5.1 Allgemeines
Bereits aus den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwaltes ergibt sich, dass dieser den Mandaten über die Sach- und Rechtslage zu informieren hat. Die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandaten gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts, wobei aber die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen.