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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.9 Einwilligung bei der ärztlichen Behandlung von Kindern

Allgemeines

Nach § 173 Abs 1 ABGB (zuvor § 146c ABGB) kann die Einwilligung in eine medizinische Behandlung nur vom einsichts- und urteilsfähigen Kind selbst erteilt werden. Im Zweifel wird vermutet, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen bereits vorliegt. Auch bei Unmündigen kann nach dem Gesetz Einsichtsfähigkeit gegeben sein. Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, darf diese nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist (§ 173 Abs 2 ABGB). Sind beide Elternteile obsorgeberechtigt, dann reicht die Zustimmung von einem. Eine Beeinträchtigung ist schwer, wenn sie einer schweren Körperverletzung entspricht, dh, mehr als 24 Tage Gesundheitsschädigung. Nachhaltig ist eine Behandlung, die eine schwere oder nicht mehr veränderbare Beeinträchtigung zur Folge hat, zB eine Amputation der Hand.

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