9.1 Judikatur
§§ 1295 Abs 1, 1299 ABGB; § 3 MaklerG: Keine Haftung des Immobilienmaklers wegen Weitergabe von Falschinformationen
Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB und hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind (vgl RIS-Justiz RS0109996). Die Aufklärung über Risiken befreit – wie jeden anderen Fachmann – auch den Immobilienmakler von der Haftung, sodass der Immobilienmakler nur deutlich machen muss, dass nicht geprüft wurde und insofern ein Risiko besteht (4 Ob 8/02h). Die Verletzung von Aufklärungspflichten macht den Immobilienmakler gegenüber seinem Auftraggeber nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig (vgl RIS-Justiz RS0116638).