8.3.1 Gesetzliche Grundlagen und Umfang
Als Grundlage für die Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung kommen ein eigener Beratungsvertrag, eine ständige Geschäftsverbindung oder auch vorvertragliche Aufklärungspflichten in Betracht. • [Fußnote: Welser, ecolex 1995, 80.] Beim Beratungsvertrag, der auch konkludent geschlossen werden kann, handelt es sich um ein entgeltliches Vertragsverhältnis, bei dem die Abgeltung über die Kommission und die Spesen, die die Bank dem Kunden für die Beschaffung der Papiere berechnet, oder über Provisionen vom anderen Vertragsteil erfolgt. Ein solcher Beratungsvertrag kann auch mit einem selbstständigen Anlageberater oder Anlagevermittler geschlossen werden. • [Fußnote: Harrer/Wagner in Schwimmann, ABGB Kommentar 4. Aufl, § 1300 ABGB Rz 95 mwN.]