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Dokument-ID: 481150
2.3 Haftung für Behandlungsfehler
Allgemeines
Die ärztliche Behandlung setzt für eine sachgerechte Behandlung eine Diagnose voraus. Für die Prüfung der Frage, ob eine Diagnose korrekt erstellt wurde, muss gefragt werden, wie ein verantwortlicher Arzt in der konkreten Situation vorgegangen wäre. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach objektiven Kriterien. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 2. Auflage 118.] Aus der Diagnose hat der Arzt dann die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.