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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8 Haftung mehrerer an der Behandlung Beteiligter

Allgemeines

Für Mitarbeiter haftet ein niedergelassener Arzt gem § 1313a ABGB. Wenn sich ein Arzt vertreten lässt, dann trifft ihn die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB. Famulanten und Turnusärzte arbeiten unter der Anleitung und der Aufsicht des ausbildenden Arztes, der sich von ihren Fähigkeiten und ihrem Wissen zu vergewissern hat. Auch der Träger einer Krankenanstalt haftet für Fehlleistungen sämtlicher Mitarbeiter.

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