5.1 Zur Haftung der Sportausübenden
Auch hier gilt, dass der Verursacher ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt haben muss. Die Beantwortung der Frage, ob hier ein Verhalten vorliegt, dass eine Haftung begründet, kann nur unter Heranziehung der für die jeweilige Sportart geltenden Regel beantwortet werden (Hofer, Risiko Sport).
Bei Kampfsportveranstaltungen (zB Fußballspiel) wird nach Standardregeln gespielt. Wird trotz Einhaltung dieser Regeln ein anderer Sportler verletzt, können von diesem daraus keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Gibt es zu einem konkreten Verhalten keine Regeln, ist zu prüfen, ob das schadensbegründende Verhalten, das in der Natur der betroffenen Sportart gelegene Risiko vergrößert hat, bejahendenfalls das Verhalten haftungsbegründend ist.
Verstößt ein schadensbegründendes Verhalten gegen diese Regeln, ist nunmehr zu prüfen, ob dieses „Fehlverhalten“ auch haftungsbegründend ist. Leichte Verstöße (das sind für die betreffende Sportart typische, sportunvermeidliche Verstöße) gegen Spielregeln (zB zwei Spieler rennen gleichzeitig auf den Ball zu), sind nicht rechtswidrig und damit auch nicht haftungsbegründend. Grobe Verstöße (zB bei Fußball ein Schlag mit der Faust ins Gesicht eines anderen Spielers) sind jedoch haftungsbegründend (Schaar, Wer haftet bei Sportunfällen?).
OGH 25.11.1971, 1 Ob 308/71
Schilauf, Verhaltensregeln
Auch für das Schifahren muss aber selbstverständlich der allgemeine Grundsatz gelten, dass jeder sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet; diese Forderung darf nur nicht überspitzt werden, soll das Schifahren nicht praktisch unmöglich gemacht werden.