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Dokument-ID: 1197379
5 Schutz der Persönlichkeit als Grundrecht (§ 16 ABGB)
§ 16 ABGB bestimmt, dass jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat, und daher als eine Person zu betrachten ist. Sklaverei oder Leibeigenschaft und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird nicht gestattet.