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Dokument-ID: 629853
7.2 Unabwendbares Ereignis
Ein Ereignis ist dann iSd § 9 Abs 1 EKHG unabwendbar, wenn es trotz aller erdenklicher Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. • [Fußnote: SZ 32/10.] Hinzukommen muss, dass die Unabwendbarkeit auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder auf ein Tier zurückzuführen sein muss und dass keine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt.