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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Unabwendbares Ereignis

Ein Ereignis ist dann iSd § 9 Abs 1 EKHG unabwendbar, wenn es trotz aller erdenklicher Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann.  • [Fußnote: SZ 32/10.]  Hinzukommen muss, dass die Unabwendbarkeit auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder auf ein Tier zurückzuführen sein muss und dass keine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt.

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